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In einem vereinten europäischen Markt ohne Binnengrenzen macht es keinen Sinn, einerseits staatliche Zugangshindernisse und Handlungsbeschränkungen für Marktteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten zu beseitigen - andererseits aber privaten Marktteilnehmern durch Absprachen, Abreden und sonstige Verhaltensweisen den Wiederaufbau derartiger Beschränkungen und Zugangshindernisse zu gestatten. Damit ist die besondere Integrationsfunktion des Europäischen Kartellrechts angesprochen. |
2. |
Zum anderen verfügen wir aber auch deshalb über ein Europäisches Kartellrecht, weil sich die MS der EuropGem im EG-Vertrag eine grundsätzlich wettbewerbliche Markt- und Wirtschaftsordnung verordnet haben. Sie versprechen sich davon einen effizienten Einsatz knapper volkswirtschaftlicher Güter. Der Grundkonsens besteht im Ende der Planbewirtschaftung und der - so weit als möglich - Beendigung staatlicher Regulierung. Nur durch die unsichtbare Hand des Wettbewerbs kann das Volkseinkommen gesteigert werden. |
3. |
Und schließlich geht es bei einem durch Wettbewerb herbeigeführten effizienten Einsatz von Ressourcen letztlich auch um Konsumentenschutz und Konsumentenwohlfahrt. Konsumenten sollen das bekommen, was der Markt aufgrund des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage anbietet bzw anbieten kann. Sie sollen aber nicht deshalb weniger bekommen, weil dieses freie Spiel durch künstliche Beeinflussung seitens der Unternehmen nicht mehr stattfinden kann. MaW, meine Damen und Herren, seien wir uns dessen bewußt, die Zeche für kartellrechtswidriges Verhalten zahlt immer der Konsument - in der Form höherer Preise für das Flugticket, einer geringeren Anzahl der ihm angebotenen Busverbindungen, einer geringeren Auswahl der auf dem Markt vertretenen Schifflinien, in der Form schlechterer Serviceleistungen und ich könnte die Liste noch lange fortsetzen. |